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Einheitliches europäisches Zertifikat für die öffentliche Auftragsvergabe – ein wirklich (un)praktisches Hilfsmittel?

Einheitliches europäisches Zertifikat für die öffentliche Auftragsvergabe – ein wirklich (un)praktisches Hilfsmittel?

Das Einheitliche Europäische Zertifikat für die öffentliche Auftragsvergabe (im Folgenden auch „JEO“ genannt) ist ein Instrument, dessen Ziel es ist, sowohl den administrativen als auch den finanziellen Aufwand bei der Teilnahme am Vergabeverfahren zu verringern. Durch dieses Instrument können einzelne Lieferanten im Rahmen des Nachweises, dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllt haben, eine standardisierte eidesstattliche Erklärung abgeben, anstatt wie bisher einzelne Zertifikate, Zertifikate und andere Dokumente vorlegen zu müssen (diese werden darüber hinaus häufig in unterschiedlicher Form verlangt). entsprechend den spezifischen Anforderungen des Auftraggebers). Dies soll die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen oder auch ausländischer Anbieter erleichtern, die nicht mehr nach im Ausland verwendeten Musterzertifikaten suchen müssen. Daher hat JEO für diese Unternehmen das Potenzial, die Vorbereitung ihrer Angebote zu vereinfachen, sodass sie eine breitere Möglichkeit haben, an einzelnen Vergabeverfahren teilzunehmen. Bei dieser breiteren Beteiligung von Lieferanten haben die Auftraggeber die Möglichkeit, Leistungen in besserer Qualität und zu einem günstigeren Preis zu erhalten. Das Ergebnis sollte eine stärkere Demokratisierung des öffentlichen Beschaffungsprozesses und die Förderung des freien Wettbewerbs im gemeinsamen europäischen Markt sein.

Auch aus diesem Grund wird die JEO von manchen als revolutionäres Institut im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bezeichnet, das das bestehende, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche System ersetzen soll, in dem einige von ihnen bereits eine bestimmte Form der Selbsterklärung zuließen Lieferanten, andere forderten die Vorlage vielfältiger Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der Teilnahme- und Qualifizierungsbedingungen. Ziel der Einführung des JEO ist es auch, die Bürokratie im Rahmen der Vergabeverfahren zu reduzieren, also ein einfaches und einheitliches Dokument anzubieten, das eine Reihe standardisierter Fragen für alle Stellen innerhalb der EU enthält.

Die Ziele von JEO sind so großartig und zweifellos edel. Werden sie aber auch in der Vergabepraxis erfüllt?

Um die Antwort auf diese Frage zu finden, stellen wir uns zunächst JEO vor.

In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der JEO um eine pauschalierte eidesstattliche Erklärung über die Befähigung und Eignung zur Erfüllung der betreffenden öffentlichen Ordnung. Dieses Institut wurde durch die sogenannte allgemeine Vergaberichtlinie 2014/24/EU (im Folgenden:) eingeführt „Vertragsrichtlinie“) in Artikel 59. Das Standardformular für JEO sowie die allgemeinen Anweisungen zum Ausfüllen wurden durch die Durchführungsverordnung der EU-Kommission 2016/7 (im Folgenden: „Durchführungsverordnung“). Das Formular steht in den Sprachen aller EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung und es wird davon ausgegangen, dass die JEO künftig ausschließlich in elektronischer Form eingereicht wird. Für einen befristeten Zeitraum (bis zum 18. April 2018) kann das Formular jedoch auch in gedruckter Form als Teil des Angebots des Bewerbers eingereicht werden (1).

Im Sinne des tschechischen Gesetzes Nr. 134/2016 über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden nur als „ZZVZ“), die die Regelung der Richtlinie widerspiegelt, bezeichnet das einheitliche europäische Zertifikat eine schriftliche eidesstattliche Erklärung eines Teilnehmers am Vergabeverfahren zum Nachweis seiner Qualifikationen, auch durch eine andere Person, die Dokumente ersetzt, die von öffentlichen Verwaltungsbehörden oder Dritten auf einem erstellten Formular ausgestellt wurden im Informationssystem e-Certis verfügbar. Das einheitliche europäische Zertifikat für öffentliche Aufträge bestätigt die Erfüllung der Teilnahmebedingungen bzw. der Kriterien zur Reduzierung der Teilnehmerzahl im Vergabeverfahren (§ 87 ZZVZ). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass neben der JEO auch die tschechische ZZVZ in § 86 Absatz 2 den Lieferanten erlaubt, die Einreichung von Unterlagen durch eine „übliche“ eidesstattliche Erklärung im Teilnahmeantrag, Vorangebot oder Angebot zu ersetzen , sofern der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen nichts anderes bestimmt. Sofern der Auftraggeber daher etwas anderes bestimmt und die Möglichkeit, Unterlagen durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen, ausschließt, ist der Auftraggeber daher auch verpflichtet, stets JEO anstelle von Unterlagen von Lieferanten zu akzeptieren (vgl. § 86 Abs. 2 ZZVZ letzter Satz). In dieser Hinsicht hat JEO einen Vorteil gegenüber einer normalen eidesstattlichen Erklärung.
Ein weiterer Vorteil von JEO besteht darin, dass dieses Formular wiederholt eingereicht werden kann. Der Lieferant muss nicht für jede öffentliche Bestellung separat ein Zertifikat einholen, solange die darin enthaltenen Informationen noch aktuell sind (2). Die Vorlage des JEO ist jedoch stets eine optionale Option für den Lieferanten und nicht seine Verpflichtung. Der Lieferant kann sich dafür entscheiden, im Angebot die gleichen Unterlagen oder die oben genannte „übliche“ eidesstattliche Erklärung einzureichen, sofern der Auftraggeber diese Möglichkeit nicht ausschließt.

Allerdings bedeutet auch die Nutzung des JEO-Instituts nicht, dass der Lieferant keine Unterlagen zum Nachweis vorlegen muss, dass die Teilnahmebedingungen überhaupt erfüllt sind. Die JEO hingegen enthält eine förmliche Erklärung des Lieferanten, dass er die Unterlagen auf Anfrage unverzüglich dem Auftraggeber vorlegen kann (3). In diesem Zusammenhang bezeichnet die Vergaberichtlinie das JEO als vorläufiges Dokument (4). Vorläufig, da der Lieferant dadurch nicht von der Verpflichtung zur Vorlage relevanter Unterlagen entbunden wird, sondern standardmäßig nur der gewinnende Lieferant sein sollte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss stets die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien von Qualifikationsunterlagen vom ausgewählten Anbieter anzufordern, sofern diese nicht bereits im Vergabeverfahren vorgelegt wurden (vgl. § 86 Abs. 3 ZZVZ). Der Lieferant muss daher bereit sein, die Unterlagen unverzüglich einzureichen, wenn er der Zuschlag erhält. In diesem Zusammenhang ist es daher angebracht, dass Anbieter diesen Umstand bei der Planung ihrer Teilnahme an einem konkreten Vergabeverfahren berücksichtigen und die Beschaffung von Unterlagen nicht bis zur letzten Minute aufschieben, um einen möglichen Ausschluss bei Nichteinreichung zu vermeiden die Dokumente rechtzeitig.
Neben dem ausgewählten Lieferanten kann der Auftraggeber jedoch jederzeit während des Vergabeverfahrens die Vorlage von Unterlagen oder Teilen davon auch von anderen Lieferanten verlangen, jedoch nur, soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung dieses Vergabeverfahrens erforderlich ist (5). In diesem Zusammenhang weist die Durchführungsverordnung die öffentlichen Auftraggeber an, sicherzustellen, dass Wirtschaftssubjekte keinem übermäßigen Verwaltungsaufwand in Form der systematischen Anforderung von Bescheinigungen oder anderen Arten von Dokumenten von allen Teilnehmern eines bestimmten Vergabeverfahrens ausgesetzt sind oder dass es zu keiner Diskriminierung kommt Auswahl der Wirtschaftssubjekte, von denen die erforderlichen Unterlagen stammen sollen (6). Daher sollten öffentliche Auftraggeber diese Befugnis nicht missbrauchen und sie im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstärkt nutzen, wenn Zweifel oder Unklarheiten ihrerseits auftreten. Das umgekehrte Vorgehen würde einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für den Anbieter bedeuten, der nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch anderen Zielen der Einführung von JEO zuwiderlaufen würde (7).

Wenn der öffentliche Auftraggeber diese zusätzlichen Dokumente direkt durch Zugriff auf eine nationale Datenbank erhalten kann, die kostenlos zugänglich ist, wie beispielsweise das nationale öffentliche Beschaffungsregister, eine virtuelle Unternehmensakte, ein elektronisches Dokumentenspeichersystem oder ein Präqualifikationssystem, sind dies die Lieferanten dann ist er verpflichtet, das entsprechende Dokument vorzulegen, über das er nicht verfügt, und der Auftragnehmer ist verpflichtet, es selbst über diese Datenbanken zu beschaffen. Unter den gleichen Bedingungen sollten auch Auftragnehmer aus anderen Mitgliedstaaten Einsicht in diese Datenbanken haben. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in e-Certis eine aktualisierte vollständige Liste von Datenbanken mit relevanten Informationen über Wirtschaftsakteure zur Verfügung stellen (8). Wenn es dem Auftraggeber daher möglich ist, beispielsweise einen Auszug aus dem entsprechenden Register in elektronischer Form zu erhalten, ist der Lieferant lediglich verpflichtet, im JEO anzugeben, wo diese Daten verfügbar sind (d. h. Name der Datenbank, Internetadresse). , Bezeichnung der Akte oder Aufzeichnung usw.), damit der öffentliche Auftraggeber diese Informationen erhalten kann. Mit der Bereitstellung dieser Informationen erklärt sich der Anbieter zugleich damit einverstanden, dass der Auftraggeber die entsprechende Dokumentation gemäß den einschlägigen Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu besonderen Datenkategorien, z. B. zu rechtswidrigen Handlungen, zu strafrechtlichen Urteilen, einholt Fällen oder zu Sicherheitsmaßnahmen (9).

Wirtschaftssubjekte sind auch dann nicht zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet, wenn sie dem Auftraggeber bereits vorliegen (vgl. § 86 Abs. 4 ZZVZ, wo es heißt: „Der Lieferant ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Unterlagen vorzulegen, die den darin enthaltenen Sachverhalt belegen das einheitliche europäische Zertifikat für die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn der Auftraggeber mitteilt, dass er ihm diese bereits im vorangegangenen Vergabeverfahren vorgelegt hat.“ In der Fachliteratur heißt es in diesem Zusammenhang, dass der Lieferant in einem solchen Fall angeben soll, welche konkreten Sachverhalte bereits vorliegen in einem vorangegangenen Vergabeverfahren mit Hilfe von JEO nachgewiesen wurden und konkret die Identifikationsdaten des Vergabeverfahrens angeben, in dem dieses JEO vom Lieferanten eingereicht wurde. Im Hinblick auf diese Möglichkeit ist auch die Frage zu klären, wie lange zurück Der Lieferant kann sich nach Ansicht einiger Autoren auf die JEO beziehen, die er eingereicht hat. Eine Bezugnahme auf die vorherige JEO-Einreichung ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass dieses Zertifikat, das im vorherigen Vergabeverfahren vorgelegt wurde, noch die Erfüllung der JEO nachweist Qualifikation entsprechend den aktuellen Anforderungen des Auftraggebers im aktuellen Vergabeverfahren) (10).

Wenn es um die Unternehmen geht, die das JEO ausfüllen, sind es nicht nur Lieferanten. Tatsächlich stellen Lieferanten im Rahmen des JEO relevante Daten zu Unternehmen bereit, deren Qualifikationen bzw Sie beabsichtigen, die Qualifizierung zu nutzen, um die Überprüfung dieser Daten gemeinsam und unter den gleichen Bedingungen wie bei der Überprüfung der Daten des Hauptlieferanten zu ermöglichen. Wenn der Lieferant also selbst am Vergabeverfahren teilnimmt, aber beabsichtigt, die Kompetenzen oder Qualifikationen einer oder mehrerer anderer Stellen (in der Regel Subunternehmer) zu nutzen, muss er sicherstellen, dass der Auftraggeber vom Lieferanten ein JEO-Formular sowie ein separates Formular erhält JEO-Formular mit relevanten Daten für jedes Unternehmen, dessen Berechtigung oder Qualifikation er nutzen möchte. Subunternehmer füllen nicht das gesamte JEO-Formular aus, müssen aber zumindest die Teile II A (Daten des Wirtschaftsteilnehmers), B (Repräsentative Daten des Wirtschaftsteilnehmers) und Teil III (Ausschlussgründe) ausfüllen. Die Teile IV (Qualifikationskriterien für die Auswahl) und V (Reduzierung der Anzahl qualifizierter Bewerber) müssen nur auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers ausgefüllt werden, der in den Vergabeunterlagen angeben sollte, in welchem ​​Umfang die betreffenden Teile ausgefüllt werden müssen. Nehmen die Lieferanten gemeinsam als Lieferantenzusammenschluss (auch temporärer Zusammenschluss) am Vergabeverfahren teil, muss jeder der teilnehmenden Lieferanten eine gesonderte JEO einreichen, in der er die Angaben in den Teilen II bis V ausfüllt (11). Daher ist es für einzelne Wirtschaftssubjekte sehr wichtig zu erkennen, in welcher Position sie in den Beschaffungsprozess eintreten, da davon die Art und Weise des Abschlusses ihres JEO abhängt.

Beim Ausfüllen einzelner Teile des JEO-Formulars stellt der Lieferant nur die relevanten Informationen bereit, die der öffentliche Auftraggeber verlangt. Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden und sicherzustellen, dass Lieferanten keine widersprüchlichen Daten in verschiedenen Teilen des JEO bereitstellen, sollte der öffentliche Auftraggeber im Voraus klar festlegen, welche dieser Daten Wirtschaftssubjekte im JEO bereitstellen müssen, sei es in der Aufforderung oder in der Aufforderung Teilnahme oder an der Beschaffungsdokumentation. In diesem Zusammenhang sollte der Auftraggeber auch explizit angeben, ob die Angaben in den Teilen II (Angaben zur wirtschaftlichen Einheit) und III (Ausschlussgründe) auch für Subunternehmer gemacht werden müssen, deren Kompetenz bzw. Qualifikation der Lieferant berücksichtigt will nicht verwenden. Die Fertigstellung des JEO hängt daher vom Umfang und der Art der Anforderungen des Auftraggebers ab. Das JEO-Formular selbst weist Lieferanten in den Anweisungen an, entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers Informationen bereitzustellen. In diesem Zusammenhang ist es unbedingt erforderlich, dass Bewerber diese Anforderungen sorgfältig wahrnehmen. Nach der Durchführungsverordnung sind Lieferanten unmittelbar dazu verpflichtet, die Ausschreibungsunterlagen sorgfältig zu prüfen (12)Denn in der Praxis kommt es vor, dass Bieter Tatsachen angeben und Auskünfte erteilen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verlangt, und umgekehrt die von ihnen geforderten Auskünfte und Erklärungen im JEO-Formular unbemerkt bleiben. Durchaus realistisch ist, dass es bei strenger Beurteilung des Auftraggebers dazu kommen kann, dass der Bewerber aufgrund eines „nicht angekreuzten Kästchens“ auf dem Formular vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird. Die genannte Situation kann auch für den öffentlichen Auftraggeber selbst ein Problem darstellen, da dieser in einem solchen Fall nicht weiß, ob der Fehler des Lieferanten, der lediglich darin besteht, das Kästchen mit den relevanten Informationen nicht anzukreuzen, einen Grund für seinen Ausschluss darstellen soll oder nicht . Problematisch kann es auch sein, wenn der ausgewählte Lieferant das entsprechende Kästchen ankreuzt, dass er die Auswahlkriterien erfüllt, ohne jedoch nähere Angaben zu den geforderten Informationen zu machen. In diesem Zusammenhang kann man sich eine Situation vorstellen, in der die Meinung des Anbieters zum Inhalt der bereitgestellten Informationen nicht mit der Vorstellung des Kunden übereinstimmt, wenn der Kunde dies erst in dem Moment erfährt, in dem der ausgewählte Lieferant zur Vorlage aufgefordert wird Unterlagen vor Vertragsabschluss. Einige weisen in diesem Zusammenhang auf die Ineffizienz, Unwirtschaftlichkeit und unnötige Verlängerung von Vergabeverfahren hin, wenn der ausgewählte Lieferant, der vom öffentlichen Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert wird, unvollständige oder unstimmige Unterlagen vorlegt. Ein solcher Lieferant wird dann aufgefordert, die Unterlagen zu klären, was, wenn er nicht berichtigt wird, zum Ausschluss dieses Lieferanten führen kann und der öffentliche Auftraggeber sich somit an den zweiten Lieferanten in der Bestellung wenden muss, wo jedoch ein ähnliches Szenario vorliegt kann auftreten. Der Auftraggeber wendet sich daher an den nächsten Lieferanten in der Bestellung usw. In solchen Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftraggeber zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs regelmäßig die Vorlage von Unterlagen von mehr als nur einem Lieferanten einfordert des ausgewählten Lieferanten (z. B. Lieferanten auf den ersten drei Plätzen) und sogar noch früher als am Ende des Einreichungsprozesses. Es ist auch zu beachten, dass in extremen Fällen, wenn Unternehmen im JEO erheblich verfälschte Daten angeben oder wenn sie diese Informationen nicht bereitstellen oder keine Belege vorlegen, sie vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können, einschließlich der Anwendung anderer möglicher Sanktionen. Aus all diesen Gründen ist es mehr als angemessen, dass die öffentlichen Auftraggeber den Lieferanten in den Beschaffungsunterlagen einen Leitfaden geben, welcher Abschnitt im JEO auszufüllen ist. Zu diesem Zweck besteht auch die Möglichkeit, auf der Website kostenlos den Antrag der Europäischen Kommission mit dem elektronischen JEO-Formular zu nutzen https://ec.europa.eu/tools/espd/filter?lang=cs . In diesem Antrag kreuzt der öffentliche Auftraggeber gemäß den für ihn festgelegten Teilnahmebedingungen und den in der Bekanntmachung/Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen die entsprechenden Felder im Formular an und erstellt so eine elektronische Struktur seiner Anforderungen und erstellt so Das JEO ist für Wirtschaftssubjekte nur im Umfang der Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers zugänglich, was die Fehlerquote und die Schwierigkeit beim Ausfüllen erheblich verringert.

Um das Ausfüllen des JEO zu erleichtern, werden die Mitgliedstaaten in der Durchführungsverordnung außerdem aufgefordert, selbst Anweisungen zu erlassen, um beispielsweise Sachverhalte wie die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in Bezug auf Teil III, Abschnitt A (Strafgründe) zu klären Verurteilungen) bzw. welche Referenzen und Informationen der Unternehmer vorlegen muss, damit der Auftraggeber die entsprechende Bescheinigung in elektronischer Form erhalten kann. Tschechische Republik, oder Ihre einzelnen Behörden haben solche Anweisungen derzeit nicht übernommen, im Gegensatz beispielsweise zur Slowakei, wo das dortige öffentliche Beschaffungsamt bereits ein entsprechendes Handbuch zu diesem Zweck herausgegeben hat.

Wie oben bereits angedeutet, zeichnen sich in der Praxis einzelner Mitgliedsstaaten trotz der JEO-„Gebrauchsanweisung“ (unabhängig davon, ob sie vom Auftraggeber oder von der Landesbehörde stammt) zunehmend Probleme bei der Nutzung dieses Instituts ab. Das korrekte Ausfüllen dieses Formulars erwies sich als eine der größten Herausforderungen. Der Wortlaut des JEO scheint für Antragsteller schwer verständlich zu sein. Daher gehen täglich Fragen von einzelnen Anbietern ein, um zu klären, wann, für wen und ob der Einsatz von JEO überhaupt notwendig ist, wie man die einzelnen Bestandteile von JEO versteht bzw. was darin wichtig zu erwähnen ist usw. Meinungen Es hat sich daher herausgestellt, dass die Erstellung des JEO in der Praxis wesentlich komplexer und umständlicher ist als das Ausfüllen und Unterzeichnen der vom öffentlichen Auftraggeber bereitgestellten Formulare.

Im Hinblick auf die geschilderten Probleme, die in der JEO-Anwendungspraxis bislang aufgetreten sind (d. h. in dem Zeitraum von nicht einmal einem Jahr seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur Einführung von JEO), ist es daher klar, dass trotz ihrer progressiven Ziele (insbesondere Reduzierung der administrativen und finanziellen Belastung durch die Abgabe von Angeboten in Vergabeverfahren), stellt diese Einrichtung für einige Anbieter eine immer größere Belastung dar, anstatt ihnen die Teilnahme an Vergabeverfahren zu erleichtern. Um das JEO ordnungsgemäß auszufüllen, können Lieferanten oft nicht auf professionelle Hilfe verzichten. In manchen Fällen kann der Einsatz dieses Instituts auch zu einer ineffizienten und unwirtschaftlichen Verlängerung von Vergabeverfahren führen. JEO ist jedoch ein Institut im kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Zu diesem Zweck sammelt die Europäische Kommission Initiativen einzelner Mitgliedstaaten zur Verbesserung ihrer Qualität. Zukünftig ist diesbezüglich mit Modifikationen dieses Instruments zu rechnen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich jedoch der Schluss ziehen, dass die JEO ihren Zweck nur dann voll erfüllen kann, wenn einzelne Lieferanten das ordnungsgemäße Verfahren zum Ausfüllen vollständig beherrschen bzw. beherrschen wann das betreffende Instrument unter Berücksichtigung der Anreize für seine Verbesserung vereinfacht wird, sodass seine Vorbereitung und Verwendung im Rahmen von Vergabeverfahren für kein Unternehmen ein größeres praktisches Problem darstellt.

Quelle: epravo

Das Team der Anwaltskanzlei Vych & Partners, s.r.o


(1) vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Festlegung eines Standardformulars für ein einheitliches europäisches Zertifikat für die öffentliche Auftragsvergabe, Anhang 1 – Hinweise zum Ausfüllen;
(2) vgl. Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG;
(3) vgl. JEO-Standardformular Teil VI: Schlusserklärungen;
(4) vgl. Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG;
(5) vgl. Artikel 59 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG;
(6) vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Festlegung eines Standardformulars für ein einheitliches europäisches Zertifikat für die öffentliche Auftragsvergabe, Anhang 1 – Hinweise zum Ausfüllen;
(7) vgl. ASPI-Kommentar zu § 53 Abs. 4 ZZVZ;
(8) vgl. Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG;
(9) vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Festlegung eines Standardformulars für ein einheitliches europäisches Zertifikat für die öffentliche Auftragsvergabe, Anhang 1 – Hinweise zum Ausfüllen;
(10) vgl. ASPI-Kommentar zu § 86 Abs. 4 ZZVZ;
(11) vgl. Präambel der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Festlegung eines Standardformulars für ein einheitliches europäisches Zertifikat für die öffentliche Auftragsvergabe;
(12) vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Festlegung eines Standardformulars für ein einheitliches europäisches Zertifikat für die öffentliche Auftragsvergabe, Anhang 1 – Hinweise zum Ausfüllen.

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