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Um im Gerichtsverfahren den durchschnittlichen Verdienst eines Arbeitnehmers herauszufinden, führt nicht jede Abkürzung schneller zum gewünschten Ziel

Um im Gerichtsverfahren den durchschnittlichen Verdienst eines Arbeitnehmers herauszufinden, führt nicht jede Abkürzung schneller zum gewünschten Ziel

Zum Schreiben dieses Beitrags wurde ich durch eine aktuelle Erfahrung mit einer Entscheidung eines Berufungsgerichts in einem Arbeitsstreit veranlasst. Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Einhaltung des gemäß § 310 Arbeitsgesetzbuch geschlossenen Wettbewerbsverbots. Zu mehreren strittigen Fragen wurden vor dem erstinstanzlichen Gericht recht umfangreiche Beweisaufnahmen geführt. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen den erhobenen Anspruch mit einer Reihe von Argumenten, denen natürlich entgegengetreten werden musste, damit der Anspruch des Arbeitnehmers bestehen blieb.

Der Arbeitnehmer brachte Argumente über die Ungültigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel vor, die zusammen mit der Probezeit (vor deren Ablauf) zu einem Zeitpunkt vereinbart wurde, als das Arbeitsgesetzbuch dies nicht zuließ (die Wettbewerbsverbotsklausel war nur relativ ungültig und die Der Arbeitgeber war nicht berechtigt, Einwände gegen die Ungültigkeit unter Berufung auf die Rechtsauffassung im Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik, Aktenzeichen 21 Cdo 2569/2015, zu erheben. Der Arbeitgeber wehrte sich zudem mit einem Rücktritt von der Vereinbarung zum Wettbewerbsverbot. Er trat jedoch aus einem Grund zurück, der zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses nicht als Grund für einen möglichen Rücktritt vereinbart wurde, was nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der Berufungen und des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik nur eines bedeutet. Das Wettbewerbsverbot erlosch mit dem Rückzug nicht und gilt weiterhin. Die Arbeitnehmerin musste sich auch mit dem Argument auseinandersetzen, dass ihr Antrag gegen die guten Sitten verstoße (die Arbeitnehmerin besteht auf der Einhaltung des Wettbewerbsverbots in einer Situation, in der sie weiß, dass der Arbeitgeber kein Interesse an der Einhaltung des Wettbewerbsverbots hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem … sie hat ein kleines Kind und das Konkurrenzverbot deckt somit die Betreuungszeit für dieses Kind finanziell ab) und mit der vorgeschlagenen Anwendung von § 1766 Abs. 1 BGB (Änderung der Sachverhalte).

Warum gebe ich diese Details an? Denn der Versuch, alle Argumente des Arbeitgebers abzuwehren (es muss hinzugefügt werden, dass dies vor den Gerichten beider Instanzen erfolgreich war), lenkte die Aufmerksamkeit von einer rechtlich trivialen, aber letztlich wesentlichen Frage für den Fall ab. Wenn ein Arbeitnehmer einen Betrag einklagt, der dem Durchschnittsverdienst (oder einem Vielfachen davon) entspricht, muss er selbstverständlich auch auf eine korrekte und ausreichende Dokumentation des Betrags achten. In diesem Fall begnügte sich das erstinstanzliche Gericht mit der vom Arbeitnehmer vorgelegten Urkunde, bei der es sich um eine gemäß § 313 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuchs ausgestellte Bestätigung der Höhe des Durchschnittsverdienstes handelte. Die Bescheinigung wurde vom Arbeitgeber auf Antrag der Arbeitnehmerin ausgestellt, die die Höhe des so ermittelten Durchschnittsverdienstes nicht bestritt und ihren Anspruch darauf stützte. Die Bestätigung enthielt weder die Methode zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes noch die Eingabedaten für diese Berechnung. Beide Parteien des Arbeitsverhältnisses einigten sich auf die Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes, über diesen Betrag entschied das erstinstanzliche Gericht unter Bezugnahme auf die ausgestellte Bescheinigung. Der Vollständigkeit halber muss festgehalten werden, dass dem erstinstanzlichen Gericht keine weiteren Beweise oder Behauptungen zur Höhe des durchschnittlichen Monatsverdienstes des Arbeitnehmers vorlagen.

Das Berufungsgericht stimmte bei der Bekanntgabe seiner Entscheidung, mit der das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an dieses zurückverwiesen wurde, den rechtlichen Schlussfolgerungen des erstinstanzlichen Gerichts (und des Arbeitnehmers) voll und ganz zu. hinsichtlich der Angemessenheit des Erfüllungsanspruchs aus dem Wettbewerbsverbot, mit Ausnahme einer Schlussfolgerung, die den Grund für die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz darstellte. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Bestimmung der Höhe des Durchschnittsverdienstes zur Bestimmung der Höhe einer angemessenen finanziellen Entschädigung für die Erfüllung des Wettbewerbsverbots keine Tatsachenfrage, sondern eine Rechtsfrage sei. Mit der gemäß § 313 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch erteilten Bestätigung der Höhe des Durchschnittsverdienstes, also mit der Zustimmung beider Parteien darüber, dass der Durchschnittsverdienst der Höhe entspricht, hat sich das Gericht erster Instanz ohne weiteres zufrieden gegeben auf der eingereichten Bestätigung angegeben.

Eine notwendige Voraussetzung für die Entscheidung des Falles ist eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung. Der Sachverhalt wird durch Beweise festgestellt. Rechtserhebliche Tatsachen, die die Beteiligten mit ihren Ansprüchen in das Verfahren eingebracht haben, werden in erster Linie durch die Beweismittel nachgewiesen, die beispielsweise in den Vorschriften des § 125 der Zivilprozessordnung aufgeführt sind. Einige Tatsachen sind jedoch nicht beweispflichtig. Dabei handelt es sich unter anderem um Tatsachen, über die sich die Beteiligten einig waren, also um identische Aussagen der Beteiligten im Sinne der Regelung des § 120 Abs. 3 ZPO. Die identischen Ansprüche der Beteiligten sind ein Mittel, auf dessen Grundlage das Gericht Feststellungen über den Sachverhalt treffen kann, der andernfalls (im Falle einer Meinungsverschiedenheit oder eines Streits zwischen den Verfahrensbeteiligten) geklärt werden müsste mittels Beweismitteln. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass es sich bei den identischen Aussagen der Beteiligten nur dann um eine Tatsachenfeststellung handeln kann, wenn es um Kenntnisse über den Sachverhalt geht, die andernfalls durch Beweismittel nachgewiesen werden müssten (vgl. z. B. das Urteil von des Obersten Gerichtshofs, ausgestellt unter Aktenzeichen 21 Cdo 5063/2017). Vielmehr sind die Behauptungen der Beteiligten, die eine rechtliche Wertung zur Feststellung wesentlicher Tatsachen bzw. eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts darstellen, kein geeignetes Mittel zur Feststellung des Sachverhalts und damit auch keine Quelle dafür Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts.

Bereits im Urteil vom 4. September 9 entschied der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik unter sp. Stempel. 2002 Cdo 21/1478, dass die Klärung des durchschnittlichen Verdienstes des Arbeitnehmers nicht nur von der Feststellung entscheidender Tatsachen, sondern auch von deren rechtlicher Beurteilung gemäß dem dann geltenden § 2002 des Gesetzes Nr. 17/1 Slg. abhängt Löhne, Arbeitsbereitschaftsentgelte und Durchschnittsverdienste (in der jeweils gültigen Fassung). In diesem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Schlussfolgerung zur Höhe des Durchschnittsverdienstes keine Tatsachenfeststellung, sondern das Ergebnis der Anwendung einer gesetzlichen Regelung, also eine rechtliche Schlussfolgerung, sei[1]..

Es liegt auf der Hand, dass die Unterscheidung zwischen einer Tatsachenfrage und einer Rechtsfrage selbst für einen Anwalt, geschweige denn für einen Verfahrensbeteiligten, nicht immer einfach ist. Gleichzeitig kann die richtige Schlussfolgerung, ob sich ein bestimmtes Argument auf eine Rechtsfrage und nicht auf eine Tatsachenfrage bezieht (oder umgekehrt), in zivilgerichtlichen Verfahren erhebliche prozessuale Konsequenzen haben. Bestreitet der Berufungskläger in der Berufung beispielsweise nur unzutreffend festgestellte Tatsachenschlüsse, wird seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen, da der einzige zulässige Berufungsgrund nach § 241a Abs. 1 ZPO eine unzutreffende Rechtslage ist Beurteilung des Falles.

Im bereits zitierten Urteil[2]. Das Berufungsgericht stellte fest, dass sich das Gericht bei der Klärung des Durchschnittsverdienstes eines Arbeitnehmers nicht auf die Angaben des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers darüber stützen könne, wie hoch ihrer Meinung nach der Durchschnittsverdienst sei, auch wenn diese inhaltlich übereinstimmen. Als Tatsachenfeststellungen kann das Gericht nur die gleichen Angaben des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu den für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes entschiedenen Sachverhalten heranziehen.

Obwohl sich die zitierten Urteile auf das inzwischen außer Kraft gesetzte Lohngesetz bezogen, spricht nichts dagegen, die gleichen Schlussfolgerungen auch auf den nach §§ 351 ff. BGB ermittelten Durchschnittsverdienst anzuwenden. Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung. Bemühungen, den Nachweis der Höhe des Durchschnittsverdienstes durch die Verwendung der Bestätigung des Arbeitgebers über die Höhe des Durchschnittsverdienstes ohne andere für die Berechnung erforderliche Dokumente zu erleichtern, reichen für das Feststellungsgericht möglicherweise nicht aus, und die Höhe des Durchschnittsverdienstes sollte auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse ermittelt werden Grundlage der erforderlichen Sachunterlagen (z. B. Unterlagen zur Lohn- und Gehaltsberechnung nach § 142 Abs. 5 Arbeitsgesetzbuch für den betreffenden Zeitraum etc.) durch rechtliche Würdigung der in den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches genannten Kriterien (§§ 351 ff. Arbeitsgesetzbuch unter Berücksichtigung der Bestimmung, die bestimmt, ob es sich bei der Leistung um einen durchschnittlichen Stunden- oder Monatsverdienst handelt).

Quelle: epravo

Das Team der Anwaltskanzlei Vych & Partners, s.r.o


[1]. Zu derselben Schlussfolgerung gelangte auch das Oberste Gericht der Tschechischen Republik, beispielsweise in seinem Urteil vom 6. September 9 unter der Aktenzeichen: Stempel 2011 Cdo 21/1836: „Aus dem oben Gesagten folgt, dass der Durchschnittsverdienst und die Methode zu seiner Ermittlung eine Rechtskategorie sind, deren Inhalt gesetzlich festgelegt ist.“ Die Frage nach der richtigen Höhe des Durchschnittsverdienstes ist daher in erster Linie eine Rechtsfrage.“
[2]. Urteil des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik vom 4, ausgestellt unter der Nr. Stempel 9 Cdo 2002/21. Ebenso ist beispielsweise das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik vom 1478. März 2002 unter der Aktenzeichen: Stempel 2 Cdo 3/2006

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