Die Rechtsprechung tschechischer Gerichte ist zur Frage der Unverhältnismäßigkeit von Verzugszinsen im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Höhe recht umfangreich. Das Verfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Absicht hinter der Erhebung übermäßig hoher Verzugszinsen darin besteht, sich Eigentum des Schuldners zu verschaffen, dessen Wert in keinem Verhältnis zur ursprünglichen Schuld steht. Gleichzeitig dürfen Verzugszinsen nie völlig außerhalb der Grenzen der Angemessenheit im Verhältnis zur Vermögenssphäre des Gläubigers, aber auch des Schuldners, liegen. Was aber, wenn sich das Vollstreckungsverfahren über längere Zeit hinzieht und die Verzugszinsen mittlerweile enorme Ausmaße angenommen haben? Auf die Frage der Angemessenheit bzw. Unverhältnismäßigkeit von Verzugszinsen in diesen Fällen werde ich mich in diesem Beitrag konzentrieren.
Methode zur Berechnung des Erlöses aus der Zwangsvollstreckung
Die Unverhältnismäßigkeit der Verzugszinsen bei erheblicher Dauer des Vollstreckungsverfahrens ist auch im Hinblick auf die bisherige Rechtslage relevant, wonach Die durch die Zwangsvollstreckung eingezogenen Gelder wurden zunächst auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptsumme angerechnet.. Dadurch kam es nicht zu einer primären Tilgung der Hauptschuld und die obligatorische Schuldenhöhe stieg, insbesondere bei länger andauernden Zwangsvollstreckungen, trotz laufender Tilgung weiter an.
Ab dem 1. Januar 1 werden die im Rahmen der Zwangsvollstreckung eingetriebenen Gelder zunächst für die Kosten der Zwangsvollstreckung, dann für die (älteste) Hauptforderung, dann für Verzugszinsen und schließlich für die Kosten des Begünstigten verwendet., siehe die Bestimmungen des § 265a Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung. Es sollte nicht passieren, dass die Zinsen schneller steigen, als der Kreditnehmer in der Lage ist, die Schulden zurückzuzahlen.
Im Hinblick auf die bisherige gesetzliche Regelung der Erlösverrechnung kommt es bei länger dauernden Zwangsvollstreckungen häufig vor, dass die Verzugszinsen für diese Zwangsvollstreckungen die Hauptforderung um ein Vielfaches übersteigen, selbst wenn der Zinssatz dieser Zinsen in angemessener Höhe vereinbart oder anhand des Reposatzes der Tschechischen Nationalbank für gesetzliche Verzugszinsen ermittelt wurde.
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und die Unverhältnismäßigkeit von Verzugszinsen
Die Frage der Angemessenheit von Verzugszinsen im Verhältnis zur Dauer der Zwangsvollstreckung und der Art und Weise der vorherigen Verrechnung des eingetriebenen Betrags mit der Hauptforderung und den Nebenforderungen war Gegenstand von Einwänden des Beschwerdeführers in einem kürzlich abgeschlossenen Fall. Oberster Gerichtshof unter Aktenzeichen. Briefmarke 20 Cdo 1023/2020.
In diesem Fall war der Beschwerdeführer Rentner und litt zudem an einer psychischen Erkrankung. Seiner Aussage zufolge könnte er unter den gegenwärtigen Bedingungen den Restbetrag der bereits gezahlten Tilgung erst in 84 Jahren zurückzahlen. Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1 fest, dass Die Zwangsvollstreckung erfolgt und kann weiterhin durch Abzüge vom unbestrittenen Einkommen des Schuldners erfolgen, unabhängig von der bisherigen Verfahrensdauer, ohne dass der Oberste Gerichtshof in diesem Fall den möglichen Rechtsmissbrauch im Hinblick auf die Erhöhung der Verzugszinsen aufgrund der erheblichen Dauer des jeweiligen Zwangsvollstreckungsverfahrens im Detail prüft..
Ähnlich äußerte sich der Oberste Gerichtshof in Auflösung unter Aktenzeichen. Marke 20 Cdo 442/2022 vom 16. 8. 2022, in dem er erklärte, dass Der Umstand, dass die Höhe der Nebenforderung unter Berücksichtigung der Dauer der seit 2004 laufenden Zwangsvollstreckung die eingetriebene Hauptforderung um ein Vielfaches übersteigt, kann kein Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung sein. gemäß den Bestimmungen des § 268 Absatz 1 Buchstabe a h) des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung. Der Fall gelangte anschließend vor das Verfassungsgericht, das Auflösung unter Aktenzeichen. Stempel IV. US 3035/22 sagte das Die Höhe der Nebenforderung wurde durch eine gesetzliche Regelung bestimmt, die das Verfassungsgericht bereits in der Vergangenheit für verfassungsmäßig befunden hatte, und ist in erster Linie von der jeweiligen Dauer des Vollstreckungsverfahrens abhängig..
Unangemessenheit von Verzugszinsen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs
Die Frage der generellen Angemessenheit bzw. Unverhältnismäßigkeit von Verzugszinsen ist seit langem Gegenstand der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs. In der Feststellung vom 1. Juli 7, bekannt gegeben unter Datei. Stempel I. ÚS 728/10 Das Verfassungsgericht stellte fest, dass Die Bedeutung von Verzugszinsen liegt in ihrer motivierenden und sanktionierenden Funktionwenn der Schuldner mit der fristgerechten und ordnungsgemäßen Rückzahlung seiner Forderung in Verzug gerät. Doch auch hier ist es – nach Auffassung des Verfassungsgerichts – notwendig, darauf zu achten, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, eines der zentralen Prinzipien der Verfassungsgerechtigkeit, das in demokratischen Rechtsstaaten nicht nur formal, sondern vor allem materiell verstanden wird, wobei diese Verhältnismäßigkeit aus der Perspektive einer objektiven Beurteilung des jeweiligen Falles betrachtet werden muss.
Gemäß der Feststellung vom 1. 4. 2019 unter Datei. Nr. II.ÚS 3194/18 sie sind Nach Ansicht des Verfassungsgerichts sind die allgemeinen Gerichte verpflichtet, die Vollstreckung der Entscheidung zumindest teilweise auszusetzen nach den Bestimmungen des § 268 Absatz 1 Buchstabe h) der Zivilprozessordnung in Fällen, in denen die Vollstreckung der Entscheidung zu offensichtlicher Ungerechtigkeit führen würde oder gar gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen würde, wobei in jedem Fall ein angemessener Ausgleich zum Schutz der Vermögenssphäre sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers gewährleistet sein muss.
Das Verfassungsgericht hat sich in der Vergangenheit auch folgendermaßen geäußert: Es kann vom Schuldner nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass der Gesamtrückzahlungsbetrag den Kapitalbetrag um ein Vielfaches übersteigt, siehe den Befund unten Datei. Stempel I. ÚS 199/11 vom 26.
Verjährung der Verzinsung in der bisherigen öffentlich-rechtlichen Regelung
Wie man sieht Der Oberste Gerichtshof möchte in seiner Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit der Verzugszinsen im Hinblick auf die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit des Vollstreckungsverfahrens nicht überbewerten. und das Thema wurde in der Vergangenheit nur streng behandelt. Zur Beurteilung der möglichen Unverhältnismäßigkeit des Nebenanspruchs im Falle einer erheblichen Dauer des Vollstreckungsverfahrens müssen wir uns auf allgemeine Schlussfolgerungen der Rechtsprechung zur Unverhältnismäßigkeit von Zinsen stützen.
Wenn man bedenkt de lege ferende Wir können uns vom öffentlichen Recht inspirieren lassen. Nach den Vorschriften des § 252 Abs. 2 Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, in der Fassung vom 1. Januar 1 bis 2011. Dezember 31 Es galt, dass die Verzugszinsen, die einem Steuerzahler entstehen, wenn er die geschuldete Steuer nicht bezahlt, gilt spätestens 5 Jahre nach der Verzögerung. Die Beschränkung der Zinsperiode wurde später durch das Gesetz Nr. 267/2014 Slg. abgeschafft. gültig ab 1. Januar 1.
Záver
Ich bin der Ansicht, dass die Unverhältnismäßigkeit der Verzugszinsen im Hinblick auf die Dauer des Vertragsverhältnisses und folglich des Vollstreckungsverfahrens im tschechischen Recht nicht ausreichend berücksichtigt wird. Es fehlt jegliche gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung geht nur am Rande auf dieses Thema ein, ohne bereit zu sein, das Problem anzuerkennen.
Dieses Thema ist umso relevanter im Hinblick auf die kürzlich umgesetzte Änderung Gesetz Nr. 120/2001 Slg., Vollstreckungsbeschluss, mit der Einfügung der unscheinbaren, aber wichtigen Bestimmung des § 265a in das Gesetz Nr. 99/1963 Slg. der Zivilprozessordnung, die die Regeln für die Gutschrift des Erlöses festlegte, so dass Der Erlös aus der Zwangsvollstreckung wird vorrangig mit den Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und dem Hauptbetrag verrechnet.. Vor dieser Novelle schien ein Ende der Zwangsvollstreckung unmöglich, wenn durch die bevorrechtigte Begleichung der Forderungssicherheiten zumindest ein Teil der Hauptforderung nicht mehr beglichen werden konnte und die Forderungssicherheiten dadurch ins Unermessliche stiegen.
Als Orientierung für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Forderungspfändung aufgrund der erheblichen Dauer des Vollstreckungsverfahrens ist insbesondere folgendes zu beachten: Prüfung der materiellen Angemessenheit, sodass der zurückgeforderte Gegenstand noch im Gleichgewicht mit dem Vermögen und der Erwerbsfähigkeit des Schuldners (Verpflichteten) und dem berechtigten finanziellen Anspruch des Gläubigers (Berechtigten) steht.
Eine genauere Anleitung dazu, wann die Zinsen unverhältnismäßig sind, nachdem bereits ein beträchtliches Vollstreckungsverfahren stattgefunden hat, könnte lauten: erhebliche Abweichung vom ursprünglichen Kapital und zwar in einer Weise, die es sogar um ein Vielfaches übertrifft. Als Inspiration kann auch die inzwischen unwirksame gesetzliche Regelung des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung dienen, die den möglichen Verzinsungszeitraum auf 5 Jahre beschränkte. Im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Regelung würde ich jedoch vorschlagen, dass die 5-jährige Zinsfrist die kürzeste mögliche Frist für die Beurteilung der Angemessenheit der Zinsen im Falle eines Einwands der erheblichen Dauer des Vollstreckungsverfahrens darstellt. Ein solches unangemessenes Interesse müsste dann Gegenstand eines Antrags auf teilweise Aussetzung der Vollstreckung gemäß den Bestimmungen des § 268 Abs. 1 sein. 99 Buchstabe h) des Gesetzes Nr. 1963/XNUMX Slg., Zivilprozessordnung.
Auch alternative Lösungen für den Schuldner in ungünstigen Situationen werden in Betracht gezogen, und in diesem Zusammenhang denke ich im Zusammenhang mit der Ausübung meiner Rechtspraxis an Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigtenwenn der Schuldner sich bereit erklärt, die Zwangsvollstreckung für den unverhältnismäßigen Teil der Nebenforderung einzustellen, beispielsweise im Gegenzug für eine einmalige Rückzahlung des verbleibenden Teils der Hauptforderung oder eines größeren Teils davon.
Source: epravo.cz