AKV » Anwaltsdienstleistungen » Öffentliches Beschaffungswesen und öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP)
Sie möchten ein Angebot für den Beschaffungsprozess erstellen, wissen aber nicht wie? Oder sind Sie Auftragnehmer, wissen aber nicht, wie Sie ein Vergabeverfahren vorbereiten? Haben Sie die Ausschreibung nicht bestanden, waren aber der Meinung, Sie hätten gewinnen sollen? Bei all dem können wir Ihnen helfen und deshalb sind wir entstanden empfohlenes Büro im Bereich öffentliches Beschaffungswesen als Teil des Wettbewerbs „Anwaltskanzlei des Jahres 2022, 2023, 2024 und 2025“.
Unsere Anwälte verfügen über umfangreiche Erfahrung im Bereich des öffentlichen Vergabe- und PPP-Rechts.
Wir bieten umfassende Rechtsberatung von der Vertragserstellung bis zum Abschluss der Transaktion.
Wir behandeln jeden Fall mit größter Sorgfalt und passen uns den Bedürfnissen des Kunden an.
Das öffentliche Beschaffungsrecht umfasst Gesetze und Vorschriften zum Prozess der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen durch öffentliche Stellen und Institutionen.
Zu den wichtigsten Vorschriften zählen nationale Gesetze zum öffentlichen Beschaffungswesen, europäische Richtlinien und internationale Standards, die Regeln und Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen festlegen.
Der Prozess umfasst die Vorbereitung und Veröffentlichung einer Ausschreibung, die Entgegennahme und Bewertung der Angebote, die Auswahl des erfolgreichen Angebots, den Vertragsabschluss und die anschließende Überwachung der Vertragserfüllung.
Die Dauer des Ausschreibungsverfahrens hängt vom gewählten Verfahren und dem Wert des Auftrags ab. Untergrenzkontrolle dauert in der Regel mehrere Wochen, Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit Das Verfahren kann zwei bis vier Monate oder sogar länger dauern, hauptsächlich aufgrund gesetzlicher Fristen für die Angebotsabgabe, die Bewertung und mögliche Einsprüche. Die Komplexität des Leistungsgegenstands oder die Notwendigkeit, die Angebote zu erläutern, können den Prozess zusätzlich verlängern.
Aufgabenbeschreibung darf bestimmte Lieferanten weder ungerechtfertigt bevorzugen noch benachteiligenUnangemessene Qualifikationskriterien, übermäßig spezifische Spezifikationen oder Anforderungen, die nicht mit dem Gegenstand der Leistung in Zusammenhang stehen, werden als diskriminierend angesehen.
Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, gehören eine sorgfältige Ausarbeitung des Angebots, ein gründliches Studium der Ausschreibungsunterlagen, die Einhaltung aller Anforderungen und die Abgabe eines wettbewerbsfähigen und qualitativ hochwertigen Angebots.
Die Angebote werden anhand der Kriterien bewertet. niedrigste Gebotspreise oder gemäß die wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebote (Preis-Leistungs-Verhältnis, Betriebskosten, Umweltparameter usw.). Der Auftraggeber muss transparent, nichtdiskriminierend und gemäß den bekanntgegebenen Regeln vorgehen.
Zu den häufigsten Gründen gehören eine fehlerhafte Bewertung von Angeboten, ein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung oder die Nichteinhaltung formaler Anforderungen an die Vergabedokumentation.
Einsprüche werden eingereicht direkt an den Kunden innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist, in der Regel innerhalb 15 Tage Ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von dem mutmaßlichen Verstoß gegen dieses Gesetz Kenntnis erlangte (Veröffentlichung oder Zustellung des betreffenden Rechtsakts). Reagiert der Auftraggeber nicht auf die Einwände, kann der Lieferant eine Beschwerde beim Amt für Wettbewerbsschutz einreichen.
PPP ist eine langfristige Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, die die Umsetzung öffentlicher Projekte oder die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen unter Nutzung der Ressourcen und des Fachwissens privater Unternehmen ermöglicht.
Ein öffentlicher Beschaffungsvertrag kann geändert werden, jedoch nur in gesetzlich zulässigen Fällen. Eine Änderung ist beispielsweise in folgenden Fällen möglich: kleinere Anpassungen, bei Die im Vertrag festgelegten Änderungen werden erwartet, bei mehrere Aufträge oder zusätzliche Dienstleistungenoder wenn die Änderung den Gesamtcharakter des Vertrags nicht verändert. Jede Änderung muss die Grenzen des Vergabegesetzes beachten, insbesondere darf sie keine Änderung darstellen, die den Charakter des Vertrags verändert. eine bedeutende Veränderungwas ein neues Ausschreibungsverfahren erfordern würde.
Das Amt für Wettbewerbsschutz hat Änderungen des Gesetzes Nr. 143/2001 Slg. über den Schutz des Wettbewerbs und des Gesetzes Nr. 134/2016 Slg. über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschlagen.
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