In unserer jüngsten Artikel unser Anwalt und Partner Jan Vych und Auszubildender David Schneider reagierte auf die grundlegende Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 8, Az. Stempel 2025 Cdo 27/1368, was die Sichtweise der in der Gesetz Nr. 37/2021 Slg., über die Registrierung wirtschaftlicher Eigentümer (ZESM), die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht mit dem EU-Recht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU vereinbar sind und daher bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung, Die Pflicht zur Dateneingabe in das Register kann gegenüber den registrierenden Personen nicht durchgesetzt werden..
Im Artikel selbst diskutierten unsere Kollegen die Auswirkungen dieser Entscheidung auf öffentliches Beschaffungswesen insbesondere im Zusammenhang mit Ausschluss eines potenziellen Lieferanten,bei dem kein wirtschaftlich Berechtigter im Register der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen wäreGrundlegend war, die Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten so sorgfältig wie möglich durchzuführen und das Fehlen eines Eintrags im Register der wirtschaftlich Berechtigten nicht als Grund für den Ausschluss eines Lieferanten zu verwenden.
Die Richtigkeit dieser Überlegungen wurde nun durch jüngste Erkenntnisse bestätigt. Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts vom 18. September 2025, Aktenzeichen 1 Afs 193/2024–34, die zum selben Schluss gekommen sind, In der gegenwärtigen Situation kann der Ausschluss eines Lieferanten nicht allein durch das Fehlen eines Eintrags im Register der wirtschaftlich Berechtigten gerechtfertigt werden.
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