Suche

Aus der Entscheidungspraxis: Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2009, Az. Stempel 29 Cdo 2254/2007

Aus der Entscheidungspraxis: Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2009, Az. Stempel 29 Cdo 2254/2007

Energieversorgung

In dieser Entscheidung befasste sich das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit der Lösung einer nicht ganz üblichen Frage, nämlich ob der Wille aller Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (fehlende) Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ersetzen kann, oder ob die Entscheidung von Alle Partner können gegen einige Bestimmungen des Partnerschaftsvertrags verstoßen.

Aus der Entscheidungspraxis: Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2009, Az. Stempel 29 Cdo 2254/2007

In dieser Entscheidung befasste sich das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit der Lösung einer nicht ganz üblichen Frage, nämlich ob der Wille aller Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (fehlende) Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ersetzen kann, oder ob die Entscheidung von Alle Partner können gegen einige Bestimmungen des Partnerschaftsvertrags verstoßen.

Dabei hat der Oberste Gerichtshof insbesondere den Gedanken hervorgehoben, dass, wenn ein bestimmtes Verfahren bzw Rechtsakt (hier die Festlegung des Abfindungsanteils), der von allen Gesellschaftern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vereinbart wird, die ansonsten die Hauptversammlung der Gesellschaft bilden würden (und damit den Willen der Gesellschaft in der Hauptversammlung bilden), ein solches Verfahren ist möglich. Hierbei ging der Oberste Gerichtshof von der Prämisse aus, dass es im Einklang mit dem Gesetz steht, wenn unter bestimmten Umständen der Beschluss der Hauptversammlung (hier wäre es wohl ein Satzungsänderungsbeschluss und dann ein weiterer Beschluss der Hauptversammlung) erforderlich ist Hauptversammlung zur Änderung der Satzung in ihren ursprünglichen Wortlaut) wird durch die Zustimmung aller Gesellschafter ersetzt. Gleichzeitig betonte er jedoch, dass es sich um eine Vereinbarung aller Gesellschafter handeln müsse und es sich um einen einmaligen konkreten Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag handeln müsse. Daher ist es mit diesem Verfahren offensichtlich nicht möglich, die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags „willkürlich“ zu ändern.

Hast du bis hierhin gelesen?

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Geben Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, damit Sie keine Neuigkeiten aus unserem Büro verpassen.
Weitere Artikel

Vielen Dank für Ihren Besuch auf unserer Website.

Wenn Sie regelmäßig aktuelle Rechtsnachrichten erhalten möchten, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, unseren Newsletter zu abonnieren. Geben Sie dazu einfach Ihre E-Mail-Adresse ein.

Anwaltskanzlei Vych und Partner