Viele von uns haben ihren Sommerurlaub bereits hinter sich, viele von uns haben ihn noch vor sich. Die meisten von uns haben jedoch nicht einmal bemerkt, dass am 1. Juli 7 eine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft getreten ist, die die Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes Nr. 2018/89 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: : „Bürgerliches Gesetzbuch“), betreffend die allgemeine gesetzliche Regelung von Führungen.
Am 1. Juli 7 wurde das Gesetz Nr. 2018/111 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 2018/159 Slg. über bestimmte Geschäftsbedingungen und die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bereich des Tourismus in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden nur: „Tourismusgesetz“) und damit verbundene Gesetze, d. h. das Bürgerliche Gesetzbuch.
Eine Änderung ähnlicher Art war mehr als notwendig. Auch in der Rechtsordnung der Europäischen Union, auf der unsere Regelung unmittelbar basiert, war die geltende Gesetzgebung veraltet. Daher hat die Europäische Union selbst begonnen, die Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu modernisieren, und das Ergebnis war die Annahme der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreiseleistungen und kombinierte Reiseleistungen mit deren Änderung Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 2006/2004 und Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (im Folgenden: "Richtlinie"). Gesetz Nr. 111/2018 Slg. ist eine Umsetzung der Richtlinie und überträgt ihre Bestimmungen in unser Rechtssystem. Grund für die Änderungen war vor allem die Notwendigkeit eines stärkeren Schutzes der Reiseteilnehmer als Verbraucher sowie die Berücksichtigung der Modernisierung der Technik mit dem Aufkommen des Internets und dem damit verbundenen Kauf von Touren über das Internet, also aus der Ferne. Die größten Mängel der bisherigen Gesetzgebung werden im Begründungsbericht zum Gesetz Nr. 111/2018 Slg. ausdrücklich genannt: „Zu den Mängeln der bestehenden Gesetzgebung und ihrer Anwendung zählen insbesondere:
a) Unklare Definitionen – z. B. Tour, Tourbeginn, Rückführung.
b) Zur Frage des Anwendungsbereichs – bezogen auf Geschäftsreisen – sind nach Ansicht von Wirtschaftsverbänden die strengen gesetzlichen Regelungen, die für den Kauf einer Reise durch einen Verbraucher gelten und für Geschäftsreisen gelten, unverhältnismäßig streng.
c) Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen über die Rechte des Verbrauchers im Falle außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstände, wann und unter welchen Umständen der Vertrag widerrufen werden kann.
d) Durch die Unbestimmtheit einiger Regelungen – z.B. zur Hilfeleistung im Notfall – ohne eine allgemeine Beschreibung dessen, was als Hilfeleistungspflicht des Veranstalters anzusehen ist, waren Unternehmer einer Rechtsunsicherheit ausgesetzt.
e) Unklare Bestimmungen über die Pflichten von Reisebüros in Fällen, in denen unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass Reisende am Zielort festsitzen. Aufgrund der Unklarheit hatten die Unternehmer keine Gewissheit darüber, wie lange und in welcher Höhe sie die Kosten für die Fortsetzung der Tour tragen würden.
Im Wesentlichen werden durch die Novelle alle oben genannten Mängel beseitigt und die gesetzliche Regelung ist nun umfassender und klarer. Was eine touristische Leistung eigentlich ist, wurde zunächst in § 1a des Tourismusgesetzes näher definiert:
„Der Tourismusdienst ist:
a) Kundentransport,
b) Unterkünfte, die nicht zum Transportmittel gehören und nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind,
c) Miete eines Autos, Motorrads oder eines anderen Kraftfahrzeugs, oder
d) eine sonstige Leistung aus dem Bereich Tourismus, die nicht grundsätzlich Bestandteil einer der Leistungen istb des in Buchstabe a), b) oder c) genannten Tourismus, insbesondere der Verkauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen, die Veranstaltung von Reisen, geführten Touren, der Verkauf von Skipässen oder die Vermietung von Sportgeräten.“
§ 1b des Tourismusgesetzes zeigt, was unter dem Begriff „Reise“ zu verstehen ist:
„Eine Reise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei unterschiedlichen Arten touristischer Leistungen im Sinne des § 1a zum Zweck derselben Reise oder desselben Aufenthalts, wenn
a) ein Paket dieser Leistungen von einem einzelnen Unternehmer angeboten oder auf Wunsch oder nach Wahl des Kunden bereits vor Abschluss eines einzelnen Reisevertrages zusammengestellt wird, oder
b) Unabhängig davon, ob mit einzelnen touristischen Leistungsträgern gesonderte Verträge geschlossen werden, handelt es sich um folgende touristische Leistungen:
1. an einer einzigen Verkaufsstelle gekauft und vom Kunden ausgewählt, bevor er sich zur Zahlung des Preises verpflichtet,
2. angeboten, verkauft oder zum Gesamtpreis berechnet,
3. mit der Bezeichnung „Tour“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft wird,
4. nach Abschluss eines Vertrages erstellt werden, der den Kunden zur Auswahl verschiedener Arten touristischer Leistungen berechtigt, oder
5. bei einzelnen touristischen Leistungsträgern über ein Online-Reservierungssystem erworben werden, bei dem der Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wird, den Namen, die Zahlungsdaten und die elektronische Adresse seines Kunden an einen anderen Unternehmer weitergibt und mit diesem Unternehmer einen Vertrag für einen anderen schließt Die touristische Leistung wird innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Reservierung der ersten touristischen Leistung abgeschlossen.“
Die neue gesetzliche Regelung ist daher für Veranstalter im Tourismusbereich strenger, insbesondere weil sie Verbraucher stärker schützt. Die vorvertragliche Informationspflicht wird verschärft und der Reisevertrag muss wesentlich mehr Informationen als bisher enthalten, etwa ob mit dem Kunden besondere Konditionen/Anforderungen vereinbart wurden, ob die Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist oder z.B. Es muss ein Ansprechpartner angegeben werden, an den sich der Teilnehmer im Falle einer Insolvenz des Reisebüros wenden kann. Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden wir die Regelung des § 2527 Abs. 3 BGB nicht mehr, die es dem Veranstalter bislang erlaubte, in der Reisebestätigung auf den vorgegebenen Katalog zu verweisen, der alles Notwendige hätte aufführen müssen. Jetzt sollte alles in einem Dokument zusammengefasst sein, was meiner Meinung nach übersichtlicher und transparenter ist, schließlich nehmen die wenigsten den Angebotskatalog mit in den Urlaub. Gemäß § 2528 Abs. 2 BGB muss in der Reisebestätigung nunmehr eine Erklärung enthalten sein, dass der Veranstalter: „ist für die ordnungsgemäße Erbringung aller vereinbarten touristischen Leistungen verantwortlich und verpflichtet, dem Kunden bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.“Vorteilhaft für den Kunden ist auch die Änderung der Regelung des § 2541 BGB in dem Sinne, dass das Gesetz zumindest annähernd festlegt, in welcher Form die Hilfeleistung für den Kunden in Not zu erfolgen hat. Allerdings ist diese Hilfe nicht unbegrenzt. Das neue Gesetz sieht außerdem vor, dass der Veranstalter, wenn der Kunde selbst Schwierigkeiten verursacht, für seine Hilfe eine Entschädigung für die absichtlich verursachten Kosten verlangen kann.
Insbesondere werden die in der Reisebestätigung enthaltenen Daten noch einmal erweitert. Der Verbraucher verfügt somit über viel mehr Informationen über die erbrachte Dienstleistung – die Tour, und somit kann es nicht zu Missverständnissen zwischen den Parteien oder gar zu einer willkürlichen Änderung der Parameter der angebotenen Tour durch den Veranstalter kommen. Geklärt sind auch die Voraussetzungen, unter denen der Veranstalter den Reisepreis ändern kann – nun muss das Recht des Veranstalters, den Reisepreis aufgrund erhöhter Kosten zu erhöhen, auch dem Recht des Kunden entsprechen, den Reisepreis zu senken Reise im Falle einer Preisminderung dieser Kosten.
Eine wesentliche Änderung ist auch in § 2524 BGB zu erkennen: Diese Regelung soll den Kunden nun vor den unlauteren Praktiken von Reisebüros schützen, die, um den Kunden zu locken, Reisen zu möglichst niedrigen Preisen verkaufen, aber möglichst wenig kosten Dies hat zur Folge, dass der Kunde einen Mehraufwand zahlen musste, ohne dass er mit diesem Aufwand bei Vertragsabschluss einverstanden war.
Wenn wir einen Blick auf die Änderungen im Tourismusgesetz werfen, dürfte der neue Titel III, der die Einrichtung eines Garantiefonds verankert, die bedeutendste sein. Gemäß § 10f des Tourismusgesetzes handelt es sich bei dem Garantiefonds um einen zweckgebundenen Fonds, in den von einzelnen Reisebüros Beiträge eingezahlt werden, in den auch Bußgeldbeträge für nach diesem Gesetz begangene Verstöße fließen oder sonstige Mittel beschafft werden durch den Staatlichen Wohnungsbaufonds, der auch für die Verwaltung der Mittel des Garantiefonds zuständig ist. Die Mittel sind Eigentum der Tschechischen Republik.
Der Garantiefonds dient als Absicherung für den Fall, dass das Reisebüro zahlungsunfähig wird. Sobald die Versicherung feststellt, dass die Police des Reisebüros nicht ausreicht, um alle Zahlungen an den Kunden abzudecken, also die Versicherungsgrenze überschreitet, kommt der Garantiefonds ins Spiel. Aus dem Garantiefonds wird den Kunden alles ausgezahlt, was ihnen über die Versicherung zusteht, sie sollten also kein Geld verlieren. Die Versicherung sollte mit dem Garantiefonds alles für sie abwickeln – die Versicherung stellt dem Garantiefonds alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung und der Garantiefonds zahlt ihm dann den notwendigen Betrag aus. Hat das Reisebüro eine Bankgarantie für den Insolvenzfall aufgestellt, ist die Vorgehensweise die gleiche wie bei Versicherungsprämien.
Alle Reisebüros beteiligen sich entsprechend der Höhe ihrer geplanten Jahresumsätze aus dem Verkauf von Reisen und aus dem Verkauf touristischer Leistungen, die Teil der kombinierten Reiseleistungen sind, an dem Garantiefonds. Der jährliche Beitrag zum Garantiefonds beträgt dann maximal 0,1 % der oben genannten Bemessungsgrundlage. Dieser Betrag kann vom Ministerium per Verordnung für das Folgejahr angepasst werden. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Dezember für das Folgejahr fällig.
Die Zahlung der Mittel an den Garantiefonds liegt in der Verantwortung des Reisebüros und bei Nichtzahlung liegt eine Straftat vor. Laut Tourismusgesetz kann für dieses Vergehen eine Geldstrafe von bis zu 1 Million Kronen verhängt werden.
Wir werden in Zukunft sehen, ob sich die oben beschriebene Änderung der Rechtsordnung positiv auf die Erbringung touristischer Dienstleistungen, also zufriedenere Kunden, auswirken wird. Jeder von uns möchte im Urlaub entspannen oder etwas Schönes erleben und nicht den ganzen Urlaub damit verbringen, sich Sorgen darüber zu machen, dass wir nicht das bekommen haben, was wir bestellt haben, oder dass wir weder Urlaub noch Geld haben.
Quelle: epravo

Mgr. Lucie Cyrányová,
Konzipientin